Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hebammengesetz

SächsHebG

§ 3 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/3#abs-1 (1) Hebammen haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und dabei deren Gesundheit zu schützen und zu erhalten. Im Rahmen dieser Aufgabe führen Hebammen insbesondere folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus:

1. angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung,

2. Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der üblichen Kontrolluntersuchungen zur Überwachung des normalen Schwangerschaftsverlaufs,

3. Veranlassung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, einschließlich Aufklärung über diese Untersuchungen,

4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung,

5. Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter technischer und klinischer Mittel,

6. Durchführung von Normalgeburten und bei fehlender ärztlicher Hilfe von Beckenendlagengeburten, Ausführung von Dammschnitten und Versorgung von unkomplizierten Geburtsverletzungen,

7. Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen im erforderlichen zeitlichen Umfang; hierzu gehören auch vorbeugende Maßnahmen sowie die Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen, insbesondere sofortige Wiederbelebung des Neugeborenen,

8. Betreuung der Wöchnerin und Überwachung des Zustandes der Mutter im erforderlichen zeitlichen Umfang sowie Beratung und Anleitung zur bestmöglichen Ernährung und Pflege des Neugeborenen, Hinweis auf ärztliche Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen für Neugeborene und Säuglinge gemäß Empfehlung der Sächsischen Impfkommission,

9. Anleitung der Wöchnerin zum Stillen und Hilfe bei Stillproblemen bis zum Ende der Stillzeit,

10. Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/3#abs-2 (2) Hebammen haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über jede beabsichtigte Maßnahme und deren Folgen aufzuklären. Bei der Aufklärung sind neben medizinischen auch soziale und psychische Faktoren zu berücksichtigen.

§ 2 § 4