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§ 2 SächsHebG (Sachsen) — Berufspflichten

Sächsisches Hebammengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Lebensrecht des Ungeborenen und die Menschenwürde der Mutter und des Neugeborenen zu achten.