Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz
SächsHZG§ 2a Vorabquoten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHZG/2a#abs-1 (1) Die Hochschule hat nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Staatsvertrages eine Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, zu bilden. Sie ist zuständig für die Bildung einer Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHZG/2a#abs-2 (2) Die Hochschule trifft die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Absatz 1 Satz 1 nach den Regelungen von § 3 Absatz 1 oder 2 unter Beachtung von § 3 Absatz 4. § 3 Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHZG/2a#abs-3 (3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 und 2 regelt die Hochschule durch Satzung.