Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz

SächsHZG

§ 2 Kapazitäten und Zulassungszahlen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHZG/2#abs-1 (1) Die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung der Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHZG/2#abs-2 (2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHZG/2#abs-3 (3) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für die Verbesserung der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt.

§ 1 § 2a