Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum

SächsHSGradeFHMeißenVO

§ 2 Diplomurkunde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Diplomurkunde muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Hochschule, des Fachbereichs und des Studiengangs,

2. den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,

3. den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung mit der Angabe des Datums und der erworbenen Laufbahnbefähigung,

4. den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Diplomarbeit mit der Angabe des Themas,

5. die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades mit einem Zusatz gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

6. den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors und der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters.

§ 1 § 3