Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulfinanzverordnung

SächsHSFinVO

§ 4 Wirtschaftsführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/4#abs-1 (1) Die Bewirtschaftung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/4#abs-2 (2) Entwicklungen, die die Zahlungsfähigkeit der Hochschule gefährden könnten, sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst von der Hochschule unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die Hochschule hat gleichzeitig die zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit bereits eingeleiteten und noch zu ergreifenden Maßnahmen darzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/4#abs-3 (3) Nicht verbrauchte Zuschüsse werden getrennt nach einzelnen Hochschulen einer Rücklage im Staatshaushalt zugeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/4#abs-4 (4) Für Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Derartige Verträge bedürfen ab einer Jahresrate von 100 000 EUR der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit nicht darauf verzichtet wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/4#abs-5 (5) Die Hochschule kann nach Vorlage einer gemäß § 242 Abs. 1 und § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1797) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung ( HGB ), geprüften Eröffnungsbilanz bei der Besetzung des Stellenplans für die in § 11 Abs. 6 Satz 4 SächsHSG genannten Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kostenneutralität im Umfang von bis zu 20 Prozent des Gesamtsolls den Stellenplan überschreiten und von der ausgewiesenen Wertigkeit der Stellen abweichen. Im Übrigen ist der im Haushaltsplan ausgewiesene Stellenplan der Hochschule nach Maßgabe des im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Haushaltsgesetzes verbindlich.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/4#abs-6 (6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.

§ 3 § 5