Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung

SächsHLeistBezVO

§ 8 Einhaltung des Vergabebudgets

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/8#abs-1 (1) Die für die Bezügezahlung zuständigen Stellen übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Hochschule und dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die für die Überwachung der Einhaltung des Vergabebudgets nach § 36 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erforderlichen Angaben und Daten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/8#abs-2 (2) Die Hochschule unterrichtet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres über die gewährten Leistungsbezüge, Entscheidungen über die Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Ruhegehaltfähigkeit sowie über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen des vorangegangenen Jahres.

§ 7 § 9