Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung
SächsHLeistBezVO§ 7 Zuständigkeit, Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/7#abs-1 (1) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 35 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und § 4 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet das Rektorat, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 andere Regelungen enthalten sind. Vor Entscheidungen über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt das Rektorat eine Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans, an der Dualen Hochschule Sachsen der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors, ein. Entscheidungen über Leistungsbezüge, soweit die Höchstgrenze nach § 34 Absatz 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes überschritten werden soll, sowie Entscheidungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen, soweit der Höchstbetrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes überschritten werden soll, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/7#abs-2 (2) Bei Professorinnen und Professoren der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig und der Medizinischen Fakultät der Technischen Universität Dresden entscheidet das jeweilige Dekanat. Soweit die Professorinnen und Professoren am Universitätsklinikum Leipzig oder am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden tätig sind, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des jeweiligen Universitätsklinikums herzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/7#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge der Rektorinnen, Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie über ihre Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes .
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/7#abs-4 (4) Über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren, die nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes berufen worden sind, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung. Die Bewertungsergebnisse der außeruniversitären Forschungseinrichtung können der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/7#abs-5 (5) Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen bedürfen der Schriftform. Die für die Entscheidungen maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/7#abs-6 (6) Die Hochschule legt das Nähere zum Verfahren in einer Ordnung fest. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.