Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung
SächsHLeistBezVO§ 3 Besondere Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/3#abs-1 (1) Besondere Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, soweit der Professorin oder dem Professor kein Privatliquidationsrecht zusteht, und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs festgestellt werden. Die Hochschule legt anhand des Aufgabenprofils unter Beachtung der Absätze 2 bis 8 die Kriterien und ihre Gewichtung fest.
Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/3#abs-2 (2) In der Forschung können besondere Leistungen insbesondere durch
1. Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben,
2. Auszeichnungen,
3. Publikationen,
4. Einwerbung von Drittmitteln, sofern kein Ausschluss nach § 6 Satz 2 vorliegt,
5. Leistungen im Wissens- und Technologietransfer,
6. Patente,
7. Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen oder
8. Betreuung von Promotionen und Habilitationen
nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/3#abs-3 (3) In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere durch
1. Ergebnisse der Evaluation der Lehrleistungen,
2. Auszeichnungen,
3. Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
4. Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Aufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel Betreuung von Diplomarbeiten, Korrektur- und Prüfungstätigkeiten
nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/3#abs-4 (4) In der Kunst können besondere Leistungen insbesondere durch
1. besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kunstausübung, zum Beispiel herausragende Konzerttätigkeiten, Ausstellungen,
2. herausragende, beispielsweise durch Preise, Ehrungen und Auszeichnungen anerkannte künstlerische Leistungen oder
3. Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben
nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/3#abs-5 (5) In der Weiterbildung können besondere Leistungen insbesondere durch
1. erfolgreiche Lehrveranstaltungen, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
2. Entwicklung von Weiterbildungsangeboten
nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/3#abs-6 (6) In der Nachwuchsförderung können besondere Leistungen insbesondere durch
1. Initiativen zur Nachwuchsförderung oder
2. Leistungen bei der Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/3#abs-7 (7) In der Krankenversorgung können besondere Leistungen insbesondere durch 1. Preise und Auszeichnungen,
2. Entwicklung oder Anwendung innovativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder
3. Entwicklung des Qualitäts- und Risikomanagements
nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHLeistBezVO/3#abs-8 (8) Besondere Leistungen durch die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs können insbesondere durch leitende Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen nachgewiesen werden.