Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung

SächsHLeistBezVO

§ 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder ihren oder seinen Verbleib an der Hochschule zu erreichen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation und die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Die Hochschule legt hierfür die Kriterien sowie deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe näher fest.

§ 1 § 3