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SächsHKaG

§ 8 Satzungen und Europarechtskonformität

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/8#abs-1 (1) Die Kammern können das Nähere in Bezug auf die ihnen durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben und Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/8#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer hat die Satzungen nach Absatz 1 auszufertigen und in den amtlichen Mitteilungen der Kammer oder in elektronischer Form auf der Internetseite der Kammer bekannt zu machen. Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung eine andere befugte Person bestimmen. Eine Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wird eine Satzung im Internet bekannt gemacht, hat die Kammer

1. in der Satzung den Tag der Bekanntmachung anzugeben,

2. die Satzung in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen dauerhaft zu sichern und

3. die Satzung im Internet dauerhaft zu Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Die Bekanntmachung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen, die Kammer darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/8#abs-3 (3) Vor Erlass neuer oder zu ändernder Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, muss die Kammer die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, einhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/8#abs-4 (4) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 3 bezeichnen die Begriffe

1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen,

2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird,

3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden können,

4. „vorbehaltene Tätigkeiten“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberin oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/8#abs-5 (5) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 ist anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/8#abs-6 (6) Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung einfließen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Kammer zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/8#abs-7 (7) Die Kammer hat zur Wirksamkeit einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 die Unterlagen, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 5 in Verbindung mit der Anlage ergibt, in der Regel zwei Wochen vor Beschlussfassung durch die Kammerversammlung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Die Aufsichtsbehörde hat nach der Vorlage zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden.

§ 7 § 9