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SächsHKaG

§ 7 Aufgaben der Kammern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/7#abs-1 (1) Aufgabe der Kammern ist es,

1. im Sinne des jeweiligen Berufsauftrages unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit die beruflichen Belange aller Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten sowie für ein hohes Ansehen des Berufsstandes zu sorgen,

2. die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der Mitglieder zu überwachen, soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichen Dienst tätigen Mitglieder der Dienstherr zuständig ist,

3. die Qualität der Berufsausübung zu sichern,

4. geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu treffen, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren und den Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen,

5. auf ein gedeihliches Verhältnis der Mitglieder zueinander hinzuwirken,

6. bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Mitgliedern und die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten auf Antrag einer oder eines Beteiligten zu vermitteln,

7. die ihnen in der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,

8. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

9. soweit es erforderlich ist, Versorgungswerke und sonstige soziale Einrichtungen für die Mitglieder und deren Angehörige zu schaffen,

10. auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und in allen sonstigen die Aufgaben des Berufsstandes betreffenden Fragen Gutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten vorzuschlagen,

11. die ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen,

12. auf Ersuchen der Approbationsbehörde zu prüfen, ob Berufsangehörige über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, welche für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlich sind (Fachsprachenprüfung),

13. Mitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen auch elektronischer Art auszustellen.

Im Fall von Satz 1 Nummer 13 können die Kammern auch für die von den Mitgliedern beschäftigten berufsmäßigen Gehilfen, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, die Aufgaben nach § 340 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen. Die Kammern legen in diesem Fall gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern oder sonstigen Einrichtungen zusammenzuarbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/7#abs-2 (2) Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Qualität ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/7#abs-3 (3) Die Kammern haben Patientenakten nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufzubewahren, wenn ein Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger nicht in der Lage ist, diese ordnungsgemäß zu verwahren. Sie können andere Mitglieder oder geeignete Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen sowie gemeinsame Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten oder nutzen. Die Kammern oder von diesen nach Satz 2 Beauftragte können von dem Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger Kostenerstattung verlangen. § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/7#abs-4 (4) Den Kammern können mit ihrer Zustimmung durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums, das die Aufsicht über die Kammer nach § 45 Absatz 1 ausübt, oder eines anderen Staatsministeriums mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben mit Bezug zum Aufgabenbereich der Kammer übertragen werden. Soweit durch die Übertragung einer fremdnützigen Aufgabe Kosten entstehen, ist in der Rechtsverordnung auch die Erstattung der Kosten zu regeln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/7#abs-5 (5) Die Kammern sind berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Anfragen und Anregungen an die zuständigen Behörden und Stellen zu richten. Auf Anfragen sind den Kammern Auskünfte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/7#abs-6 (6) Die Kammern sind berechtigt, sich zur Wahrnehmung der den Berufsstand berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesinteressen mit den entsprechenden Organisationen anderer Bundesländer zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen.

§ 6 § 8