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§ 76 SächsHKaG (Sachsen) — Wiederaufnahme

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wie ein Strafverfahren wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme können Antragsberechtigte nach § 59 Absatz 1 beantragen.