Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wie ein Strafverfahren wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme können Antragsberechtigte nach § 59 Absatz 1 beantragen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wie ein Strafverfahren wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme können Antragsberechtigte nach § 59 Absatz 1 beantragen.