Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 60 Einleitung des Verfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/60#abs-1 (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die Tatsachen anzugeben, auf die sie den Antrag stützen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 haben die Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/60#abs-2 (2) Unterliegt das beschuldigte Mitglied einer Disziplinarordnung, unterrichten die Antragstellerin oder der Antragsteller die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/60#abs-3 (3) Liegt wegen derselben Berufspflichtverletzung bei einem Gericht oder einer Behörde bereits ein Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens vor, kann der Vorstand den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von dem Antrag absehen, wenn nicht Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 angezeigt sind. Die Entscheidung ist dem Mitglied und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.