Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 59 Beteiligte des Verfahrens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/59#abs-1 (1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch den Antrag

1. des Vorstandes,

2. der Aufsichtsbehörde oder

3. eines Mitglieds gegen sich selbst

eingeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/59#abs-2 (2) Antragsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht gestellt haben, können dem Verfahren entsprechend den §§ 66 und 67 der Zivilprozessordnung jederzeit beitreten. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und vom Berufsgericht den übrigen Beteiligten mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/59#abs-3 (3) Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, das beschuldigte Mitglied und im Fall des Absatzes 2 die Nebenintervenientin oder der Nebenintervenient.

§ 58 § 60