(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die Tatsachen anzugeben, auf die sie den Antrag stützen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 haben die Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen.
(2) Unterliegt das beschuldigte Mitglied einer Disziplinarordnung, unterrichten die Antragstellerin oder der Antragsteller die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens.
(3) Liegt wegen derselben Berufspflichtverletzung bei einem Gericht oder einer Behörde bereits ein Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens vor, kann der Vorstand den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von dem Antrag absehen, wenn nicht Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 angezeigt sind. Die Entscheidung ist dem Mitglied und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.