Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 58 Berufsgerichtliches Verfahren, Verfolgungsverjährung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/58#abs-1 (1) In berufsgerichtlichen Verfahren gilt § 49 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/58#abs-2 (2) Die Verjährung schließt die Verfolgung des Berufsvergehens durch Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahmen aus. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten beträgt fünf Jahre. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren anhängig, ruht die Verfolgungsverjährung bis zur Einstellung oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.