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§ 58 SächsHKaG (Sachsen) — Berufsgerichtliches Verfahren, Verfolgungsverjährung

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In berufsgerichtlichen Verfahren gilt § 49 Absatz 3 entsprechend.

(2) Die Verjährung schließt die Verfolgung des Berufsvergehens durch Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahmen aus. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten beträgt fünf Jahre. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren anhängig, ruht die Verfolgungsverjährung bis zur Einstellung oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.