Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 53 Bestimmungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/53#abs-1 (1) Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern können Mitglieder bestellt werden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/53#abs-2 (2) Die Bestellung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Als solcher gilt insbesondere
1. die Vollendung des 67. Lebensjahres,
2. Krankheit oder Gebrechen,
3. eine andere zeitaufwendige ehrenamtliche Tätigkeit oder
4. eine Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter in den vorhergehenden fünf Jahren.
Ist die Ablehnung offensichtlich unbegründet oder ist zweifelhaft, ob diese gerechtfertigt ist, entscheidet hierüber das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Es hat vor der Entscheidung die Kammer zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/53#abs-3 (3) Zur ehrenamtlichen Richterin und zum ehrenamtlichen Richter darf nicht bestellt werden, wer
1. dem Vorstand einer Kammer angehört,
2. in einer Kammer bei der Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten mitwirkt,
3. Bedienstete und Bediensteter einer Kammer ist,
4. der Aufsichtsbehörde angehört,
5. die Wählbarkeit in Organe der Kammer nicht besitzt,
6. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Eintragung über die Verurteilung im Bundeszentralregister nicht gelöscht ist, oder
7. nach Absatz 5 gehindert ist, das Richteramt auszuüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/53#abs-4 (4) Über den Widerruf und die Rücknahme der Bestellung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/53#abs-5 (5) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter können das Richteramt nicht ausüben,
1. solange die Approbation oder Erlaubnis zur Berufsausübung ruht,
2. solange gegen sie ein Berufsverbot besteht,
3. während der Dauer eines gegen sie eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens,
4. während der Dauer eines gegen sie eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens, sofern dieses eine Berufsverfehlung im Sinne dieses Gesetzes betrifft, oder
5. während der Dauer eines gegen sie eröffneten Strafverfahrens, sofern das Verfahren ein vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen zum Gegenstand hat.
In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.