Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 54 Ablehnung und Ausschließung von Richterinnen und Richtern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Von der Ausübung eines richterlichen Amtes ist eine Richterin, ein Richter, eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen, wenn sie oder er mit dem Sachverhalt, der Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist, in einem anderen Verfahren, insbesondere als Mitglied eines Organs einer kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung, befasst war oder ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen sinngemäß.

§ 53 § 55