(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von dem Berufsgericht für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.
(2) Das Berufsgericht wird beim Landgericht Dresden, das Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht Dresden errichtet.
(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung führt die Dienstaufsicht über das Berufsgericht und das Landesberufsgericht.