Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 41 Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/41#abs-1 (1) Die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker in Fachrichtungen erfolgt unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Apothekerinnen und Apotheker in der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und von der Kammer zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, pharmazeutischen Instituten und anderen geeigneten pharmazeutischen Einrichtungen. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung in Bereichen nach § 40 Absatz 2 unter verantwortlicher Leitung einer Apothekerin oder eines Apothekers durchgeführt wird, die oder der für diesen Bereich befugt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/41#abs-2 (2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang den weiterzubildenden Apothekerinnen und Apothekern die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 23 bezieht,
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie entsprechen.