Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 40 Fachrichtungen der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/40#abs-1 (1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
1. Allgemeinpharmazie,
2. Klinische Pharmazie,
3. Pharmazeutische Analytik und Technologie,
4. Arzneimittelinformation,
5. Theoretische und praktische Ausbildung,
6. Toxikologie und Ökologie,
7. Öffentliches Gesundheitswesen sowie
8. Klinische Chemie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/40#abs-2 (2) In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangt werden:
1. Prävention und Gesundheitsförderung,
2. Ernährungsberatung,
3. Naturheilverfahren und Homöopathie,
4. Onkologische Pharmazie,
5. Geriatrische Pharmazie,
6. Infektiologie sowie
7. Medikationsmanagement im Krankenhaus.
Die Kammer kann unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 in ihrer Weiterbildungsordnung weitere Bereiche bestimmen.