Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 29 Weiterbildungsstätten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/29#abs-1 (1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen findet unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Mitglieder in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/29#abs-2 (2) Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:

1. Einrichtungen der Hochschulen, akademische Lehrkrankenhäuser und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

2. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,

3. öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken und pharmazeutische Herstellerbetriebe,

4. Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung,

5. Einrichtungen der veterinärmedizinischen Versorgung und

6. Praxen niedergelassener Mitglieder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/29#abs-3 (3) Einer besonderen Zulassung der in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen bedarf es nicht. Die übrigen Einrichtungen und andere nicht aufgeführte Einrichtungen bedürfen der Zulassung durch die jeweilige Kammer. Die Zulassung von Praxen niedergelassener Mitglieder als Weiterbildungsstätte erfolgt auf Antrag zusammen mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung gemäß § 28. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann auch mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/29#abs-4 (4) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 25 bis 29 Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für die Berufsgruppen im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu erlassen und hierbei die Einrichtungen zu bestimmen, in denen die Weiterbildung durchgeführt wird. Dabei sind insbesondere zu regeln

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung und die Anrechnung von Zeiten, die dem Zweck der Weiterbildung dienen, auf die Weiterbildung,

2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,

3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,

4. die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung als Grundlage der Anerkennung für das Gebiet und

5. die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen.

§ 28 § 30