(1) Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde hinweisen.
(2) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
1. Kieferorthopädie,
2. Öffentliches Gesundheitswesen und
3. Oralchirurgie.