Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 30 Weiterbildungsordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/30#abs-1 (1) Jede Kammer erlässt eine Weiterbildungsordnung für die jeweiligen Berufsgruppen, in der insbesondere zu regeln sind

1. der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 23 Absatz 1 beziehen,

2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 23 Absatz 2 und 3,

3. die Voraussetzungen, unter denen Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen,

4. der Inhalt, die Durchführung und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27, zumindest Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, die Bezeichnung der einzelnen Teilgebiete, bei denen die Weiterbildung nach § 27 Absatz 4 ganz oder teilweise in dem Gebiet durchgeführt werden kann, dem die einzelnen Teilgebiete zugehören, und unter welchen Voraussetzungen nach § 25 Absatz 5 eine Anerkennung für einen Weiterbildungsgang erteilt werden kann, auch wenn er von der Regelweiterbildung des § 27 abweicht,

5. die Voraussetzungen für die Befugnis zur Weiterbildung nach § 28 Absatz 2 und die Zulassung von Einrichtungen nach § 29 Absatz 3 Satz 2,

6. die Dokumentation der Weiterbildung,

7. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Absatz 3 zu stellen sind,

8. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 25 Absatz 1 und das Nähere über das Anerkennungsverfahren nach § 25 Absatz 4,

9. die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren,

10. besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/30#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 können in den Weiterbildungsordnungen Regelungen vorgesehen werden zum Erwerb

1. zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie

2. von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.

§ 29 § 31