Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 27 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/27#abs-1 (1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie umfasst vor allem die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/27#abs-2 (2) Die Dauer der Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/27#abs-3 (3) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen ist grundsätzlich ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und mit angemessener Vergütung abzuleisten. Die Kammern können hiervon in ihren Weiterbildungsordnungen abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder die oder der Weiterbildende wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten unter sechs Monaten in einer Weiterbildungsstätte und bei einer oder einem Weiterbildenden werden nur berücksichtigt, wenn entweder die Weiterbildungsordnung oder die Kammer dies im Einzelfall zulässt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/27#abs-4 (4) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/27#abs-5 (5) Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzuerkennen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und hinsichtlich der Gesamtdauer, dem Niveau und der Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht. Die Weiterbildungszeit nach Absatz 2 verlängert sich entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/27#abs-6 (6) Das Nähere, insbesondere die fachlichen Inhalte und die Dauer der Weiterbildung, bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung.

§ 26 § 28