Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 25 Anerkennungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-1 (1) Die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 23 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Die Kammer entscheidet aufgrund der nach der Weiterbildungsordnung vorzulegenden Zeugnisse, die den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung wiedergeben, und einer Prüfung oder eines Prüfungsgespräches über die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 23.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-2 (2) Die Prüfung oder das Prüfungsgespräch wird von einer bei der Kammer zu bildenden Kommission durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Kommissionen zu bilden. Jeder Kommission gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-3 (3) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann die Kommission die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und dabei besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-4 (4) Das Nähere über das Anerkennungsverfahren bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-5 (5) Wer in einem von § 27 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine Weiterbildung ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen seiner Berufstätigkeit erworben hat; dabei ist nicht entscheidend, ob die Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland erworben wurde. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht. Das Nähere über Durchführung und Inhalt der Prüfung regelt die jeweils zuständige Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 6 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-6 (6) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweis) besitzt, die nach der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen sind oder aufgrund erworbener Rechte einer solchen Anerkennung gleichstehen, darf auf Antrag die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung nach § 23 Absatz 1 führen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-7 (7) Absatz 6 gilt entsprechend für Ausbildungsnachweise, die in einem Drittland ausgestellt und bereits von einem anderen europäischen Staat anerkannt worden sind, wenn der andere europäische Staat zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der betreffenden Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-8 (8) Wer einen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossene Weiterbildung besitzt, die nicht unter die Anerkennung nach Absatz 6 fällt und deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, hat abweichend von Absatz 5 Satz 6 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Das Gleiche gilt für Ausbildungsnachweise nach Absatz 7 oder für den Fall, dass die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird. Abweichend von Satz 2 müssen Ärztinnen und Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen. Die Eignungsprüfung muss sich auf die wesentlichen Unterschiede in der Weiterbildung beziehen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-9 (9) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 nicht erfüllt, rechnet die Kammer abgeleistete und nachgewiesene Weiterbildungen ganz oder teilweise auf die in ihrer Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildung an.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-10 (10) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise sind spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen der Absätze 6 und 7 beträgt die Frist drei Monate. Sofern die Anerkennung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen kann, werden die wesentlichen Unterschiede, die gegenüber dem entsprechenden Weiterbildungsgang nach § 27 bestehen, durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid festgestellt. In diesem Bescheid ist die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme hinreichend zu begründen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller sind insbesondere mitzuteilen:
1. das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
2. die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
Die Kammer stellt sicher, dass die Eignungsprüfung im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides über die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme abgelegt werden kann.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-11 (11) Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 auf die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-12 (12) Das Verfahren gemäß den Absätzen 5 bis 7 kann für die Antragstellerin oder den Antragsteller, die oder der die Berufsqualifikation in einem europäischen Staat erworben hat, oder deren oder dessen Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-13 (13) Werden Unterlagen elektronisch übermittelt, kann die Kammer im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen, soweit dies unbedingt geboten ist. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-14 (14) Die Verfahrensfristen für die Anerkennung der Weiterbildung laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei dem einheitlichen Ansprechpartner oder der Kammer eingereicht wird.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/25#abs-15 (15) Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.