Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 20 Berufspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/20#abs-1 (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben insbesondere die Pflicht,

1. sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren,

2. über die in Ausübung ihres Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen, die Aufzeichnungen sowie sonstigen Patientenunterlagen aufzubewahren und nur für Berechtigte zugänglich zu machen,

3. soweit sie als Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen oder Tierärzte in der ambulanten Versorgung tätig sind, am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen,

4. sich zur Abdeckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren ausreichend zu versichern, soweit kein vergleichbarer Schutz, insbesondere im Rahmen eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses besteht, und das Bestehen einer Versicherung der zuständigen Kammer auf deren Verlangen durch Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/20#abs-2 (2) Das Nähere zu Absatz 1 Satz 2 regelt die Berufsordnung. Sie hat zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorzusehen, dass die Kammer von der Teilnahmeverpflichtung nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen der Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung oder am Rettungsdienst, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreien kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/20#abs-3 (3) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufspflichten auch Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber ihren Mitgliedern zu erlassen.

§ 19 § 21