Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 19 Haushaltsplan/Wirtschaftsplan

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/19#abs-1 (1) Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan auf. Dieser muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Er darf keine höheren Gesamtausgaben oder Gesamtaufwendungen enthalten, als durch Einnahmen oder Erträge und Rücklagen gedeckt sind. Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde den Beschluss der Kammerversammlung nach § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 und spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres den Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/19#abs-2 (2) Die Haushaltsrechnung oder der Jahresabschluss gemäß § 109 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Kammer hat die Unterlagen nach Satz 1 der Aufsichtsbehörde vor Entlastung nach § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 vorzulegen. Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist von der Kammer der Aufsichtsbehörde jährlich zu berichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/19#abs-3 (3) Die Kammer hat dem Sächsischen Rechnungshof die Berichte der Wirtschaftsprüferin, des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses zu übersenden.

§ 18 § 20