Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 13 Wahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/13#abs-1 (1) Die Wahlberechtigten wählen die Mitglieder der Kammerversammlung durch Briefwahl oder elektronische Wahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auf die Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Amtsperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/13#abs-2 (2) In einer Wahlordnung legt die Kammer die Einzelheiten des Wahlverfahrens und den Schlüssel für die Verteilung der Sitze der Kammerversammlung auf die einzelnen Wahlkreise fest. Soll elektronisch gewählt werden, sind in der Wahlordnung das zu nutzende informationstechnische System und die Gewährleistung der Einhaltung der Wahl-grundsätze durch dieses zu regeln.

§ 12 § 14