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SächsHKaG

§ 14 Wahlrecht und Wählbarkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/14#abs-1 (1) Wahlberechtigt und wählbar sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen alle Mitglieder der Kammer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/14#abs-2 (2) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das allgemeine Wahlrecht oder das Wahlrecht zur Kammerversammlung aberkannt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/14#abs-3 (3) Nicht wählbar sind Mitglieder,

1. solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das Wahlrecht zur Kammerversammlung, die allgemeine Wählbarkeit oder die Wählbarkeit zur Kammerversammlung oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt ist,

2. die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt haben,

3. die hauptberuflich bei der Kammer beschäftigt oder als Bedienstete der Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Angelegenheiten der Aufsicht über die Kammer befasst sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/14#abs-4 (4) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange

1. die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen vorliegen,

2. sich das Mitglied in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder

3. das Mitglied mit der Beitragsleistung für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, ohne dass die Beiträge gestundet sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/14#abs-5 (5) Das Fehlen der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit sowie ihr Ruhen werden vom Vorstand durch Beschluss festgestellt. Den Beschluss über die Feststellung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

§ 13 § 15