Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 12 Kammerversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/12#abs-1 (1) Die Kammerversammlung
1. der Sächsischen Landesärztekammer besteht aus 101 gewählten Mitgliedern,
2. der Landeszahnärztekammer Sachsen besteht aus 72 gewählten Mitgliedern,
3. der Sächsischen Landestierärztekammer besteht aus 33 gewählten Mitgliedern,
4. der Sächsischen Landesapothekerkammer besteht aus 45 gewählten Mitgliedern,
5. der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer besteht aus 35 gewählten Mitgliedern, die sich zu gleichen Teilen aus den Berufsangehörigen der beteiligten Bundesländer zusammensetzt.
Im Fall von Satz 1 Nummer 5 erhöht sich bei einem Beitritt weiterer Bundesländer die Mitgliederzahl um jeweils sieben Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/12#abs-2 (2) Der Kammerversammlung gehört außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der für die Ausbildung der Berufsangehörigen jeweils bestehenden Fakultäten der Hochschulen im Freistaat Sachsen an. Dies gilt nicht für die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/12#abs-3 (3) Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer. Insbesondere beschließt sie
1. die Hauptsatzung,
2. weitere Satzungen einschließlich einer Wahl-, Beitrags-, Gebühren-, Berufs-, Weiterbildungs-, Melde-, Haushalts- und Kassenordnung,
3. die Feststellung des Haushaltsplanes oder des Wirtschaftsplanes,
4. die Errichtung von Versorgungswerken und sonstigen sozialen Einrichtungen,
5. die Entlastung des Vorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Haushalts- oder Jahresrechnung,
6. die Notwendigkeit und Angemessenheit allgemeiner und zweckgebundener Rücklagen,
7. die Vorschläge der Kammer für die Besetzung der Berufsgerichte,
8. die Einrichtung von Bezirks- und Kreisstellen,
9. über die Wahrnehmung aller ihr sonst durch dieses Gesetz oder durch Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/12#abs-4 (4) Die Kammerversammlung wählt nach Maßgabe der Satzung Delegierte der Kammer zu den Beschlussorganen der mit anderen Bundesländern gebildeten Arbeitsgemeinschaften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/12#abs-5 (5) Zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Beratung des Vorstandes kann die Kammerversammlung Ausschüsse bilden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/12#abs-6 (6) Die Kammerversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durch Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. Die Sitzung kann ohne Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Video- oder Webkonferenz, möglich ist. Mit der Einladung zur Sitzung ist die Entscheidung nach Satz 2 bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/12#abs-7 (7) Die Hauptsatzung oder Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass Beschlüsse in dringenden Fällen auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/12#abs-8 (8) Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist vom Vorstand einzuberufen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von der Kammerversammlung bestimmten Person zu leiten. Außerdem hat sie der Vorstand auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung einzuberufen.