Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Härtefallkommissionsverordnung

SächsHFKVO

§ 4 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/4#abs-1 (1) Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Die Mitglieder können Anträge zur Befassung der Härtefallkommission bei der oder dem Vorsitzenden stellen. Dem Antrag ist eine Einwilligung der Ausländerin oder des Ausländers in die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, beizufügen. Die oder der Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/4#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende prüft das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 und entscheidet hierüber mit schriftlicher Begründung. Sie oder er unterrichtet die Mitglieder der Härtefallkommission über die Entscheidung. Bei Bedenken der Härtefallkommission gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden nach Satz 1 kann auf Antrag eines Mitglieds die Annahme zur Befassung hinsichtlich vorliegender Regelausschlussgründe nach § 3 Absatz 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/4#abs-3 (3) Die Härtefallkommission verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Sie kann weitere Personen anhören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/4#abs-4 (4) Die Härtefallkommission entscheidet mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder darüber, ein Ersuchen nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes an das Staatsministerium des Innern zu richten. Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen, wobei auf eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 eingegangen werden muss.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/4#abs-5 (5) Für die Dauer des Verfahrens werden unmittelbare Rückführungsmaßnahmen der Ausländerin oder des Ausländers ausgesetzt; Vorbereitungshandlungen bleiben davon unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/4#abs-6 (6) Beabsichtigt das Staatsministerium des Innern das Ersuchen abzulehnen, setzt es die Härtefallkommission davon rechtzeitig vorab in Kenntnis. Sofern schutzwürdige Belange, insbesondere Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen, kann eine Erörterung der beabsichtigten Ablehnung mit dem Staatsministerium des Innern vor dessen Entscheidung erfolgen, wenn das Mitglied, das den Antrag zur Befassung der Härtefallkommission gestellt hat, und die oder der Vorsitzende es wollen. Die oder der Vorsitzende teilt dem Staatsministerium des Innern mit, ob dies der Fall ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/4#abs-7 (7) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Härtefallkommission über seine Entscheidung mit schriftlicher Begründung. Das Staatsministerium des Innern hat die Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht umgehend den Mitwirkungspflichten nachkommt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/4#abs-8 (8) Das Verfahren endet, wenn

1. die oder der Vorsitzende wegen vorliegender Ausschlussgründe eine ablehnende Entscheidung getroffen hat (Absatz 2 Satz 1) und im Falle des Vorliegens von Regelausschlussgründen nach § 3 Absatz 2 hierüber keine Entscheidung der Härtefallkommission herbeigeführt wurde (Absatz 2 Satz 3);

2. die Härtefallkommission durch Entscheidung auf Antrag eines Mitglieds (Absatz 2 Satz 3) eine Befassung abgelehnt hat;

3. das Staatsministerium des Innern über ein Ersuchen der Härtefallkommission entschieden hat oder

4. ein Verfahren länger als vier Monate bei der Härtefallkommission anhängig ist, ohne dass das Vorliegen eines Härtefalles festgestellt wurde.

Aus wichtigem Grund kann die Härtefallkommission mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Vier-Monats-Frist nach Satz 1 Nummer 4 um weitere vier Monate verlängern, insbesondere wenn die Schwierigkeit des Falles dies erfordert.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/4#abs-9 (9) Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere zu regeln sind:

1. die Aufgaben der oder des Vorsitzenden;

2. das Verfahren, insbesondere Einberufung, Leitung der Sitzung und Beschlussfähigkeit;

3. die Geschäftsführung und Protokollierung und

4. der Umfang der neben der schriftlichen Stellungnahme der unteren Ausländerbehörde der Härtefallkommission zur Entscheidungsfindung vorzulegenden Unterlagen.

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