Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Härtefallkommissionsverordnung

SächsHFKVO

§ 3 Ausschlussgründe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/3#abs-1 (1) Die Härtefallkommission befasst sich nicht mit Verfahren, wenn

1. Behörden im Freistaat Sachsen für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht zuständig sind oder ihnen der Aufenthaltsort der Ausländerin oder des Ausländers nicht bekannt ist;

2. nur Gründe geltend gemacht werden, die bereits in einem Gerichtsverfahren überprüft wurden;

3. die Ausländerin oder der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist;

4. die Ausländerin oder der Ausländer im Besitz einer Ausbildungsduldung nach § 60c oder einer Beschäftigungsduldung nach § 60d des Aufenthaltsgesetzes ist;

5. sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich zugunsten der Ausländerin oder des Ausländers geändert hat, nachdem

a)

die oder der Vorsitzende wegen vorliegender Ausschlussgründe abgelehnt hat (§ 4 Absatz 2 Satz 1) und im Falle des Vorliegens von Regelausschlussgründen nach Absatz 2 hierüber keine Entscheidung der Härtefallkommission herbeigeführt wurde (§ 4 Absatz 2 Satz 3),

b)

die Härtefallkommission durch Entscheidung auf Antrag eines Mitglieds (§ 4 Absatz 2 Satz 3) eine Befassung abgelehnt hat oder

c)

die Härtefallkommission bereits über den Fall entschieden hat (§ 4 Absatz 4);

6. die Ausländerin oder der Ausländer nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen wurde, weil das Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer oder nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes schwer wog oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes ergangen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/3#abs-2 (2) Die Härtefallkommission befasst sich in der Regel nicht mit Verfahren, wenn

1. die Ausländerin oder der Ausländer laut Bundeszentralregister in den letzten fünf Jahren eine vorsätzliche Straftat begangen hat, wegen der sie oder er zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens einhundertundachtzig Tagessätzen verurteilt worden ist;

2. die Ausländerin oder der Ausländer auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, ihren oder seinen Lebensunterhalt einschließlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu sichern; dabei bleiben Kindergeld, Elterngeld und Landeserziehungsgeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt zu ermöglichen, außer Betracht.

Der Ausschlussgrund nach Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn der Träger der öffentlichen Mittel schriftlich sein Einverständnis in die Behandlung als Härtefall erklärt hat oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wurde, die den Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre sichern kann. Der Verpflichtungsgeber muss über ausreichende finanzielle Mittel zur Erfüllung der Erstattungspflicht aus der Abgabe dieser Verpflichtungserklärung verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/3#abs-3 (3) Gründe, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind, berücksichtigt die Härtefallkommission bei ihrer Entscheidung nicht.

§ 2 § 4