Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gleichstellungsgesetz

SächsGleiG

§ 23 Pflicht zur Erstellung und Wirkung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/23#abs-1 (1) Jede Dienststelle, die einen eigenen Stellenplan bewirtschaftet, erstellt für den Bereich der von ihr bewirtschafteten Stellen einen Gleichstellungsplan für einen Geltungszeitraum von jeweils vier Jahren, der innerhalb dieses Zeitraums nach zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/23#abs-2 (2) Die Festlegungen im Gleichstellungsplan sind Bestandteil der Personalentwicklungsplanung. Die darin enthaltenen Zielvorgaben und Maßnahmen sind bei der Erstellung der Personalentwicklungskonzepte gemäß § 24 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes , bei der Besetzung und Gestaltung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, im Rahmen der Führungskräfteentwicklung sowie bei personellen Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/23#abs-3 (3) Die Umsetzung des Gleichstellungsplans ist eine Verpflichtung der Personalverwaltung sowie jeder Funktionsträgerin und jedes Funktionsträgers mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/23#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nur für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3, in denen mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Für diese Dienststellen gilt Absatz 2 Satz 2 nicht.

§ 22 § 24