Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gleichstellungsgesetz

SächsGleiG

§ 24 Erstellung, Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/24#abs-1 (1) Die Personalverwaltung erarbeitet den Gleichstellungsplan unter frühzeitiger Beteiligung der oder des Gleichstellungsbeauftragten. Nachdem zwischen der Personalverwaltung und der oder dem Gleichstellungsbeauftragten Einvernehmen hergestellt wurde, setzt die Dienststellenleitung den Gleichstellungsplan in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/24#abs-2 (2) Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet in den Dienststellen der Staatsverwaltung die Dienststellenleitung und setzt den Gleichstellungsplan in Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/24#abs-3 (3) Kann in Dienststellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet das für die Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaft zuständige Organ und setzt den Gleichstellungsplan in Kraft. Er ist dem Gemeinderat, dem Kreistag oder der Verbandsversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/24#abs-4 (4) In den sonstigen der alleinigen Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts entscheidet bei ausbleibendem Einvernehmen das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ und setzt den Gleichstellungsplan in Kraft.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/24#abs-5 (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 sollen innerhalb eines Monats nach Versagung des Einvernehmens durch die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten ergehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/24#abs-6 (6) Die Dienststellenleitung gibt den Gleichstellungsplan den Bediensteten unverzüglich zur Kenntnis und veröffentlicht ihn in der Dienststelle. Auf Verlangen der oder des Gleichstellungsbeauftragten ist ihre oder seine Stellungnahme dem Gleichstellungsplan beizufügen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/24#abs-7 (7) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die nach zwei Jahren erfolgende Aktualisierung des Gleichstellungsplans.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/24#abs-8 (8) Ist sechs Monate nach dem Ende des Geltungszeitraums eines Gleichstellungsplans kein neuer Gleichstellungsplan in Kraft getreten, sind bis zu dessen Inkrafttreten bei bestehender Unterrepräsentanz von Frauen Besetzungen von Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, Beförderungen und Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten auszusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Gleichstellungsplan wegen einer Beanstandung der oder des Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 21 oder eines Verfahrens nach § 79 in Verbindung mit § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes nicht in Kraft treten kann oder weil in einer Notsituation das Erfordernis der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle der Erstellung des Gleichstellungsplans vorübergehend entgegensteht.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/24#abs-9 (9) Absatz 8 gilt entsprechend, wenn zwölf Monate nach Neubildung einer Dienststelle kein Gleichstellungsplan in Kraft getreten ist.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/24#abs-10 (10) Die Absätze 8 und 9 gelten nicht für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3.

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