Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

SächsGlüStVAG

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/2#abs-1 (1) Sofortlotterien sind Lotterien oder Ausspielungen mit einem Gewinnplan, bei denen Lose in Serien ausgegeben werden und durch Ziehung vor Verkauf für jedes Los feststeht, ob es gewonnen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/2#abs-2 (2) Nummernlotterien sind Lotterien, bei denen nach Maßgabe eines Gewinnplanes zu ziehende Endziffern gewinnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/2#abs-3 (3) Zusatzlotterien sind Lotterien, die zu Lotterien oder Ausspielungen mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/2#abs-4 (4) Teilnahmebedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen, die vom Veranstalter erlassen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/2#abs-5 (5) Prämienziehungen sind Auslosungen von Zusatzgewinnen innerhalb einer Lotterie oder Ausspielung.

§ 1a § 3