Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

SächsGlüStVAG

§ 19a Aufsichtsbefugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zum Nachweis von unerlaubtem Glücksspiel, darf die Glücksspielaufsicht Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Testkäufe und Testspiele im Sinne des Satzes 1 sind Beteiligungen an vorhandenen öffentlichen Glücksspielangeboten, beispielsweise durch Loskäufe, die Platzierung von Wetten oder den Erwerb von Kundenkarten. Die Bediensteten der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

§ 19 § 19b