Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 90 Weiterbildungsbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Sozialmedizinische Assistentin oder Sozialmedizinischer Assistent.