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§ 90 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Weiterbildungsbezeichnung

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Sozialmedizinische Assistentin oder Sozialmedizinischer Assistent.