Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 84 Aufnahmevoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 oder 16 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe und

2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre.

§ 83 § 85