Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 38 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/38#abs-1 (1) Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden

1. 720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,

2. 360 Stunden als Selbststudium und

3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/38#abs-2 (2) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte

1. Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder

2. Intensivpflege und Anästhesie im Kinder- und Jugendbereich

zu entscheiden.

§ 37 § 39