Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 38 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/38#abs-1 (1) Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden
1. 720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2. 360 Stunden als Selbststudium und
3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/38#abs-2 (2) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte
1. Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder
2. Intensivpflege und Anästhesie im Kinder- und Jugendbereich
zu entscheiden.