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# § 13 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Mündliche Modulprüfung oder Kolloquium

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Modulprüfung besteht aus einem freien, fachübergreifenden Prüfungsgespräch, das die Schwerpunkte der jeweiligen Weiterbildung umfasst, wobei der Praxisbezug zu beachten ist. Das Prüfungsgespräch kann mit der praktischen Modulprüfung verbunden werden. Es wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten pro Prüfling. Eine Gruppe soll nicht mehr als 3 Prüflinge umfassen.

(2) Anstelle des Prüfungsgespräches nach Absatz 1 kann die mündliche Modulprüfung als Kolloquium in Verbindung mit der Verteidigung der Facharbeit abgelegt werden, wenn dies in Teil 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsGfbWBVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/13

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