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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung
Landesrecht Sachsen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung .