Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 93 Freistellung von der Finanzplanung
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 80 freistellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.