Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 92 Treuhandvermögen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/92#abs-1 (1) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderen Rechtsvorschriften treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/92#abs-2 (2) Geringfügiges Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/92#abs-3 (3) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des Stifters, für andere Treuhandvermögen besondere gesetzliche Vorschriften unberührt.

§ 91 § 93