Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 80 Finanzplanung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-1 (1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-2 (2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und die Finanzierungsmöglichkeiten darzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-3 (3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-4 (4) Der Finanzplan mit dem Investitionsprogramm ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-5 (5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind mit Beschluss der Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-6 (6) Die Gemeinde soll rechtzeitig geeignete Maßnahmen treffen, die nach der Finanzplanung erforderlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Leistungsfähigkeit in den einzelnen Planungsjahren zu sichern.