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SächsGemO

§ 80 Finanzplanung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-1 (1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-2 (2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und die Finanzierungsmöglichkeiten darzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-3 (3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-4 (4) Der Finanzplan mit dem Investitionsprogramm ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-5 (5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind mit Beschluss der Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/80#abs-6 (6) Die Gemeinde soll rechtzeitig geeignete Maßnahmen treffen, die nach der Finanzplanung erforderlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Leistungsfähigkeit in den einzelnen Planungsjahren zu sichern.

§ 79 § 81