Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 91 Sondervermögen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/91#abs-1 (1) Sondervermögen der Gemeinde sind

1. das Vermögen der Eigenbetriebe und der öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden;

2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/91#abs-2 (2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

§ 90 § 92