Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 47a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.